Erstellt ein Unternehmen seine Bilanz nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), so gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Das bedeutet, dass nicht das gesamte Unternehmen, sondern jeder einzeln verwertbare Vermögensgegenstand zu bewerten ist. Folglich handelt es sich auch bei Grundstücken und den darauf stehenden Gebäuden bilanzrechtlich grundsätzlich um getrennte Vermögensgegenstände. Der vorliegende Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen dennoch eine Bewertungseinheit gebildet werden kann, und geht dabei auch auf die geplante Änderung des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie auf die internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS ein.
Einzelbewertung bei bebauten Grundstücken nach HGB vor dem Hintergrund des BilMoG und nach IFRS
Der Betrieb ; 61 , 13 ; 649-655
2008-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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