Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 31.05.2007 (2 AZR 200/06) festgestellt, dass die exzessive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit durch einen Arbeitnehmer eine fristgemäße Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Es setzt damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung fort, auch wenn es im konkreten Fall die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz zurückverwiesen hat, da nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt wurden. Das aktuelle Urteil, die bisherige Rechtsprechung und die Folgen für Arbeitnehmer sowie Betriebsrat werden erläutert.
Private Internetnutzung und verhaltensbedingte Kündigung
§ 1 KSchG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 12 ; 740-743
01.01.2007
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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