Nach herrschender Meinung kommt bei einem Leistungsabfall des Arbeitnehmers infolge übermäßigen Alkoholkonsums nur eine personen-, nicht aber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, sofern es sich um krankhaften Alkoholismus handelt und der Arbeitnehmer seine Abhängigkeit nicht selbst verschuldet hat. Als Kriterium für eine verhaltensbedingte Kündigung bietet sich die fehlende Therapiebereitschaft eines therapiefähigen alkoholkranken Arbeitnehmers an.
Verhaltensbedingte Kündigung bei krankhaftem Alkoholismu
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 12 ; 635-638
01.01.1997
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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