Bei Güterzügen wird Lärm primär im Bereich Rad/Schiene und insbesondere durch die Nutzung der gusseisernen Klotzbremsen erzeugt. Die Luftschallemissionen bzw. -immissionen auf Seiten der anliegenden Gebäude werden durch Schallschutzwände und Schallschutzfenster reduziert. Zur Beurteilung des Schienenverkehrslärms können verschiedene Rechtsverordnungen, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) herangezogen werden. Allerdings gelten diese nur für den Bau oder Umbau von Schienenverkehrswegen, bestehende Gleisanlagen werden nicht berücksichtigt. Werden Anlieger durch Verkehrslärm an bestehenden Strecken belästigt, so haben sie die Möglichkeit, den Betreiber auf Basis des § 906 BGB zu verklagen. Die Regelungen des BImSchG und der BImSchV gelten sowohl für die DB AG als auch für andere Betreiber. Für Gleisanlagen auf Werksgeländen, Güterbahnhöfen und Betriebshöfen von Eisenbahnen gelten die Regelungen der TA Lärm. Neben den rechtlichen Regelungen stellt der Autor auch Berechnungsverfahren für die Beurteilungspegel von Schienenverkehrswegen sowie Immissionsgrenz- und -richtwerte vor.
Luftschallimmissionen - ein Thema auch für Anschlussbahnen
Rechtliche Bestimmungen und Berechnungsmethoden
Airborne sound immissions - also a subject for rail connection
Güterbahnen ; 5 , 3 ; 22-26
01.01.2006
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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