Dem Betriebsrat oder -ausschuss steht das Einblicksrecht in die Bruttoentgeltlisten zu. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat beispielsweise eine Höhergruppierung für bestimmte Arbeitnehmer oder Gewährung von Zulagen beim Arbeitgeber beantragen. Er ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden und dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird. Das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten erfüllt somit mehrere Zwecke. Der Beitrag verschafft einen Überblick über das Thema (Überwachungsfunktion des Betriebsrats, Umfang des Einblicksrechts, Geheimhaltungspflicht u. a.).


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    Titel :

    Einblicksrechte des Betriebsrat


    Untertitel :

    Möglichkeiten des Betriebsrats, Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten zu nehmen


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 8 ; 477-481


    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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