Im Zuge der Globalisierung wird es in den Unternehmen immer üblicher, z.B. im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit mehr als die tarifliche Arbeitszeit zu arbeiten. Wer die in den letzten 50 Jahren erreichten kürzeren Arbeitszeiten nicht einfach aufgeben will, sollte sich um die tatsächlich im Betrieb geleisteten Arbeitszeiten kümmern. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG im Bereich der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Drei Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre (Erhebung von Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und Mitteilungspflicht/Arbeitszeiten sollen im betrieblich festgelegten Gleitzeitrahmen bleiben/Überstundenabdeckung mit Gehalt als vertragliche Nebenabrede rechtswidrig) haben dieses Recht gestärkt. Über die rechtlichen Möglichkeiten für den Betriebsrat wird informiert und es werden Tipps gegeben, wie dabei die Mitarbeiter einbezogen werden können.
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei verlängerten Arbeitszeiten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 9 ; 531-534
2004-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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