Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis dient dem gegenseitigen Kennenlernen, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer - außer im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses - nicht verpflichtet sind, eine Probezeit zu vereinbaren. Aus diesem Grunde gibt es auch nur vereinzelt gesetzliche Bestimmungen, die Einzelheiten eines Probearbeitsverhältnisses regeln, wie in § 622 Abs. 3 BGB, § 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 90 Abs. 3 SGB IX. Tarifverträge können Bestimmungen zu Probearbeitsverhältnissen enthalten. In den meisten Fällen handelt es sich um Regelungen zur Länge der Probezeit und deren Beendigung. Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, müssen die tarifvertraglichen Regelungen zur Probezeit beachtet werden. Davon kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Der Beitrag behandelt u. a. die Dauer und Verlängerung der Probezeit sowie die Kündigung innerhalb der Probezeit.
Verlängerte Probezeit und Kündigungsschutz
Betrieb und Wirtschaft ; 56 , 21 ; 920-922
2002-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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