Die Verbindlichkeitsmachung des Sanierungsplanes birgt unter Umständen Risiken für Amtsträger in sich, die angesichts der aktuellen Rechtssprechung zur Amtshaftung nicht zu unterschätzen sind. Das ist voraussichtlich der Tatsache geschuldet, dass der Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit Anhang 3 zur BBodSchV inhaltlich die Sanierungsordnung bei weitem übersteigt, und ein ermessen der Behörde hinsichtlich der teilweisen Verbindlichkeitsmachung von Gesetzes- bzw. Verordnungsgeber jedenfalls direkt nicht vorgegeben ist. Rechtslage und Lösungsansätze werden geschildert.
Die Problematik der Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz
Altlasten-Spektrum ; 11 , 1 ; 5-8
2002-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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