Die Verantwortlichkeit für die Sanierung von Altlasten bestimmte sich in der Vergangenheit vornehmlich nach Polizeigesetzen der Länder und zunehmend nach spezialgesetzlichen Eingriffsgrundlagen in Landesabfall- und Altlastengesetzen. Der Gesetzgeber hat bei der Behandlung der Sanierungsverantwortlichkeit eine gewisse Zurückhaltung gewahrt. Begrüßenswert ist die Klarstellung des Gefahrerforschungseingriffs und der vorgesehene Ausgleich zwischen mehreren Störern. Klärend wirkt sich auch die vorgesehene Erstreckung der Verhaltensverantwortlichkeit auf den Gesamtrechtsnachfolger aus, wenngleich hier hinsichtlich des Umfangs der Pflichtübertragung Fragen offen bleiben.
Die Behandlung streitiger Rechtsfragen der Sanierungsverantwortlichkeit durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Altlasten-Spektrum ; 7 , 2 ; 107-112
01.01.1998
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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