Betriebsratsarbeit ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die unentgeltlich auszuüben ist. Für diese Tätigkeit darf kein zusätzliches Entgelt gezahlt werden. Andererseits sollen die Betriebsratsmitglieder infolge ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Das Konzept des Gesetzgebers geht daher davon aus, dass Betriebsratsmitglieder in erster Linie Arbeitnehmer und nicht Mandatsträger sind. Sie haben ihre Amtsgeschäfte grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erledigen. Dazu muss sie der Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts in erforderlichem Umfang von der beruflichen Tätigkeit befreien. Die Betriebsratsarbeit wird insofern der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gleichgestellt. Dem Betriebsratsmitglied in einem Schichtbetrieb, das während seiner arbeitsfreien Zeit zwischen zwei Schichten an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, kann sowohl ein Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG für die erforderliche Zeit zum Ausruhen als auch ein Anspruch aus § 37 Abs. 3 BetrVG zum Ausgleich für die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewandte Zeit der Sitzungsteilnahme einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten zustehen.


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    Titel :

    Betriebsrat: Sitzungen im Schichtbetrieb



    Erschienen in:

    Arbeit und Arbeitsrecht ; 56 , 2 ; 71-74


    Erscheinungsdatum :

    2001-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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