Die Gefahrgutverordnungen Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt erlauben die Beförderung bestimmter fester gefährlicher Güter der folgenden Klassen ohne Verpackung, d.h. in loser Schüttung: 4.1: entzündbare feste Stoffe, 4.2: selbstentzündliche Stoffe, 4.3: Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, 5.1: entzündend wirkende Stoffe, 6.1: giftige Stoffe und 8: ätzende Stoffe. Überwiegend handelt es sich um Stoffe des Gefahrengrades c: geringe Gefährlichkeit, z.T. aber auch um Stoffe des Gefahrengrades b: mittlere Gefährlichkeit; Stoffe des Gefahrengrades a: sehr gefährlich sind zur Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen. Gefährliche Güter werden anhand der sogenannten UN-Nummer (UN, United Nations, Vereinte Nationen) identifiziert. Zur Zeit gibt es insgesamt 3356 UN-Nummern. Davon sind zur Zeit exakt 180 zur Beförderung in loser Schüttung im Straßen- und Eisenbahnverkehr zugelassen. Diese sind in einer umfangreichen Tabelle mit dem Stand 01.01.1999 zusammengestellt. Angegeben sind UN-Nummer, deutsche Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstabe. Die Beförderung von zur Beförderung in loser Schüttung zugelassenen gefährlichen Gütern in loser Schüttung hat für die betriebliche Transportpraxis zwei wesentliche Vorteile: (1) Würden die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassenen gefährlichen Güter verpackt, so müßte die Verpackung bauartzugelassen sein (Ausnahmen: UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1373, 1379, 2217). Außerdem müßte jedes einzelne Versandstück gefahrbezettelt und beschriftet werden. (2) Werden die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassenen Gefahrgüter in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen), Fahrzeugen mit Aufsetztanks oder Tankcontainern befördert, sind zumindest im innerdeutschen Straßenverkehr die Vorschriften für Tanks nicht anzuwenden; es gelten nur die jeweiligen Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Nr. 63 der Richtlinie Straße 002). Jedoch sind Vorschriften für Schüttladungsbehälter (z.B. Abrollbehälter, Transportmulden, Wechselbehälter oder CSC-Container) und Behälter von Schüttladungsfahrzeugen (z.B. Silofahrzeuge, Kippfahrzeuge, Lastkraftwagen mit Kastenaufbau oder Güterwagen) für die Beförderung gefährlicher Schüttladungen als UN-Empfehlungen in Arbeit.
Gefährliches Schüttgut
Schüttgut ; 4 , 4 ; 507-509
1998
3 Seiten, 1 Tabelle
Article (Journal)
German
Schüttgut , Transportbehälter , Behälterverkehr , Transportfahrzeug , Lastkraftwagen , Tankfahrzeug , Eisenbahngüterwagen , Tank , Tankcontainer , Gefahrstoff , Gefahrstoffverordnung , Straßenverkehr , Binnenschiff , Verpackung , Vorschrift , Chemikalie , Pulver (Feinkorn) , Silofahrzeug , gefährliches Gut
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