Wenn ein GVU (Güterkraftverkehrsunternehmer) für den Vorlauf oder Nachlauf zu einem Huckepackterminal einen fremden NVU (Nahverkehrsunternehmer) einsetzt, sollte mit dem NVU eine Haftungsvereinbahrung getroffen werden, denn für den gewerblichen Güternahverkehr besteht keine zwingende Haftungsordnung. Allgemein werden für solche Verkehrsleistungen die AGNB (allgemeine Bedingungen für den Güternahverkehr) vereinbart. Da bei vereinbarten AGNB der NVU aber nur mit 100000 DEM pro Schadensfall (unabhängig vom Gewicht der Ladung) haftet, kann es bei hochwertigem Transportgut passieren, daß die dem GVU obliegende Haftung nach der KVO (Kraftverkehrsordnung) höher ist, als sein Rückgriffsanspruch gegen den NVU. In solchen Fällen ist es heute durchaus üblich, über die AGNB hinausgehende Haftungssummen zu vereinbaren. Speditionsbetriebe schließen auf der Rechtsgrundlage der ADSp (Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen) Speditionsverträge ab (vorzugsweise für unbegleiteten Huckepackverkehr mit Wechselbrücken). Der Spediteur haftet nach den Regeln der ADSp, soweit er selbst Schäden am Transportgut schuldhaft verursacht hat. Er schließt einen Frachtvertrag mit der Eisenbahn (die nach den Kriterien der Eisenbahnverkehrsordnung haftet) und tritt daraus resultierende Ansprüche an den Kunden ab. So kann ein im Vergleich zu den ADSp umfangreicherer Haftungsanspruch gegenüber der Eisenbahn durchgesetzt werden. Die Haftung des GVU im internationalen Verkehr regelt sich nach den Bestimmungen der CMR (Konvention über den internationalen Straßengüterverkehr). Die Haftungsmaximen der CMR für nachweislich während des Eisenbahntransports eingetretene Schäden werden dabei aber durch die Grundsätze des Eisenbahnfrachtrechts ersetzt (Artikel 2 CMR). Da die Haftung der Eisenbahn weiter geht als die Haftung des Straßenfrachtführers nach CMR, ergibt sich durch diese Regelung unter Umständen für den Transportunternehmer eine günstigere Haftungsposition, wenn er am Huckepackverkehr teilnimmt und der Versicherungsschutz der Güterhaftpflichtversicherung auf die Haftung nach KVO oder CMR ausgelegt ist. Für internationale Huckepacktransporte, an deren Ausführung mehrere Bahnverwaltungen beteiligt sind, finden 'Allgemeine Bedingungen für den internationalen Huckepackverkehr' Anwendung.
Haftung der Verkehrsträger im kombinierten Verkehr Straße/Schiene. Güterkraftverkehrsunternehmer sollten beim Einsatz anderer Nahverkehrsbetriebe eine Haftungsvereinbarung treffen. Teil 2
Blick durch die Wirtschaft ; 39 , 103 30.05.96 ; 10
1996
1 Seite
Article (Journal)
German
Neue Verkehrskonzepte im Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
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