Nach der Gefahrgutverordnung-Straße und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung durften bisher bestimmte Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen nicht oder nur unter Einhaltung der Forderungen der beiden Verordnungen betrieben werden. Nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter fällt jede Ortsveränderung, unabhängig von ihrem Zweck, in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Anwendung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften kann auf bestimmte Beförderungsfälle zur Folge haben, daß sich die Vorschriften als unverhältnismäßig erweisen, wenn die mit ihnen verbundene Gefahrenabwehr nicht erforderlich ist. Dies kann deshalb gegeben sein, weil zum einen die Beförderung gefährlicher Güter wie Flüssiggas wegen der geringen Menge keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und weil zum andern die Sicherheit durch andere technische Vorschriften über Bau, Ausrüstung und bestimmungsgemäßen Betrieb geregelt ist und Informationen nicht erforderlich sind, weil dem Fahrpersonal und den Hilfsmannschaften aus Erfahrung oder durch äußere Besonderheiten erkennbar ist, daß mit der Beförderung bestimmte Gefahren verbunden sind. In diesem Fall kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine einengende verfassungskonforme Auslegung der Gefahrguttransportvorschriften in Betracht. Eine Fallgruppe fokussiert gefährliche Güter zum Verbrauch einschließlich der erforderlichen Reserve in technischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, soweit diese dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen und Behältern und Tanks zum Antrieb, soweit diese der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen. Zu den technischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen gehören Kühlanlagen, Heizungen, Kochgeräte und Aggregate mit Verbrennungsmotoren. Als Beispiele für Beförderungsfälle dienen Fahrzeuge für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campingfahrzeuge, Nutzkraftwagen, Baustellencontainer, Hähnchengrillfahrzeuge sowie Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau wie Asphalttrockner und Teerkocher. Weitere Beförderungsfälle bedürfen einer Einzelprüfung.
Aktuelle Anwendungshinweise zur Gefahrgutverordnung-Straße für die Beförderung von Flüssiggas
Actual application indications to the hazardous good decree - street: The transport of liquefied gas
Die BG (Die Berufsgenossenschaft) ; 8 ; 538
1996
1 Seite, 1 Bild, 1 Tabelle
Article (Journal)
German
5. 2. 1996 - Gefahrgutverordnung Strasse; Anwendungshinweise
Online Contents | 1996
Nr. 79 Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung Straße
IuD Bahn | 1994
|79 - 28.3.1994 - Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung Strasse
Online Contents | 1994
Gefahrgutverordnung Strasse : GGVS
SLUB | 1986
|Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
IuD Bahn | 2004
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