Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), die am 24.03.2004 geändert und mit der nächsten GGVSE-Änderungsverordnung berichtigt wird, erneut heraus. In dieser Anlage sind die Stoffe und Gegenstände aufgeführt, die für ihre innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gemäß § 7 als gefährliche Güter, als entzündbare und/oder giftige, oxidierende oder ätzende Stoffe, als eine Beförderungseinheit, als flüssige bzw. entzündbare flüssige Stoffe gelten (mit jeweiliger Angabe der UN-Nummern).
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bekanntmachung zu vorgesehener Berichtigung der Anlage 1
Verkehrsblatt ; 58 , 10 ; 298-304
2004-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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Nr. 79 Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung Straße
IuD Bahn | 1994
|79 - 28.3.1994 - Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung Strasse
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