Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), die am 24.03.2004 geändert und mit der nächsten GGVSE-Änderungsverordnung berichtigt wird, erneut heraus. In dieser Anlage sind die Stoffe und Gegenstände aufgeführt, die für ihre innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gemäß § 7 als gefährliche Güter, als entzündbare und/oder giftige, oxidierende oder ätzende Stoffe, als eine Beförderungseinheit, als flüssige bzw. entzündbare flüssige Stoffe gelten (mit jeweiliger Angabe der UN-Nummern).


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    Titel :

    Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn


    Untertitel :

    Bekanntmachung zu vorgesehener Berichtigung der Anlage 1



    Erschienen in:

    Verkehrsblatt ; 58 , 10 ; 298-304


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2004


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch