Folienpräsentation. Verwertung von Abfallströmen aus der Altfahrzeug-Ensorgung: ER-Vorgaben, technische Anforderungen bei der Behandlung von Altfahrzeugen. Artikel 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Altfahrzeug RL für die Beschaffenheit der Behandlungsstandorte und Art der Behandlung: Dichtigkeit von Oberflächen, sichere Lagerung, Trockenlegung, Entfernung gefährlicher Bauteile, Demontage und Recycling bestimmter metallhaltiger Bauteile sowie großer Kunststoffbauteile und Glas. Mengenmäßige Anforderungen: Artikel 7 Abs. 2 Altfahrzeug RL : Bis 1.1.2006: 85 Gew% Wiederverwendung und Verwertung, 80 Gew% Wiederverwendung und Recycling. Bis 1.1.2015: 95 Gew% Wiederverwendung und Verwertung, 85 Gew% Wiederverwendung und Recycling. Nationale Anforderungen: Die technischen Anforderungen in Paragraph 5 Abs. 2 Altfahrzeug V i.V.m., Anhang Nr. 3 an Demontagebetriebe und Anhang Nr. 4 an Schredderanlagen. Mengenmäßige Anforderungen an Demontagebetriebe ab 1.1.2006: 10 Gew% Wiederverwendung und stoffliche Verwertung aller nichtmetallischen Bauteile, Materialien und Betriebsflüssigkeiten nach Anhang Nr. 3.2.4.1 Altfahrzeug V. Schredderanlagen: ab 1.1.2006 5 Gew% Verwertung des nichtmetallischen Anteils der Schredderrückstände - Anhang Nr. 4.1.2 Buchstabe a Altfahrzeug V: Ab 1.1.2015 5 Gew% stoffliche Verwertung und weitere 10 Gew% sonstige Verwertung des nichtmetallischen Anteils der Schredderrückstände.
EU-Altauto-Richtlinie: Aktueller Stand und nationale Umsetzung
2004
7 Seiten
Conference paper
German
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|Meinung: Matte Jürgens - Altauto-Richtlinie der EU
Online Contents | 1999
WERKSTOFFE - Altauto-Richtlinie: Materialverbote gelockert
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RUBRIKEN - Meinung: Maite Jürgens - EU-Altauto-Richtlinie
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