Mit der Richtlinie 96/48/EG werden die Bedingungen über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes festgelegt, die im Gebiet der EU verwirklicht sein müssen. Die Richtlinie unterscheidet drei Streckenkategorien: Kategorie I (HGV-Strecken für 250 km/h und mehr); Kategorie II (für den HGV für 200 km/h ausgebaute Strecken) und Kategorie III (für den HGV ausgebaute Strecken mit topographiebedingt niedrigerer Geschwindigkeit). Bei der DB AG erfüllen die Strecken der Kategorie I im wesentlichen die TSI-Anforderungen. Die TSI Energie läßt Sonderfälle zu, dauernd geltende (P-Fälle) und zeitlich begrenzte (T1, T2). Für das deutsche HGV-Netz ist die Ausstattung mit einem Zweitstromabnehmer mit 1950 mm Wippenbreite permanent erforderlich. Für den Netzzugang ist der messtechnische Nachweis für das Zusammenwirken Stromabnehmer/Oberleitung bauartbezogen zu erbringen.
Interoperabilität aus der Sicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers
Interoperabilität from the point of view of a railway infrastructure operator
Elektrische Bahnen ; 101 , 4/5 ; 154-157
2003
4 Seiten, 1 Bild, 3 Tabellen, 4 Quellen
Article (Journal)
German
Interoperabilität ans der Sicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers
Online Contents | 2003
|Interoperabilität aus der Sicht des Eisenbahninfrastrukturbetreiber
IuD Bahn | 2003
|IuD Bahn | 1997
|Technische Spezifikation Interoperabilität
IuD Bahn | 2008
|Interoperabilität durch Standard
IuD Bahn | 1995
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