Die Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes legt Bedingungen fest, die im Gebiet der EU verwirklicht sein müssen. Die Richtlinie fordert eine Anpassung der vor ihrem Inkrafttreten fertiggestellten deutschen Hochgeschwindigkeitsstrecken erst bei Erneuerung oder Umrüstung. Um diese Strecken trotzdem dem interoperablen Verkehr zu öffnen, muss der Infrastrukturbetreiber die Abweichungen und Besonderheiten in einem Infrastrukturregister nach Anhang D der TSI Energie beschreiben. Im Beitrag werden die Anforderungen der TSI Energie auf die Oberleitung und für die Anlagen der DB beschrieben. Weiterhin wird auf den Umbau der Anschluss- und Verbindungsstrecken bzw. der bestehenden HG-Strecken eingegangen. Es werden außerdem Sonderfälle, sog. P-Fälle, T-Fälle, T1- und T2-Fälle beschrieben, die in der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem definiert sind. Abschließend werden die Bewertung der Konformität sowie die Anforderungen an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) behandelt.
Interoperabilität aus der Sicht des Eisenbahninfrastrukturbetreiber
eb - Elektrische Bahnen ; 101 , 4-5 ; 154-157
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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