Die hier betrachteten Arbeiten gehören zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift 'Arbeiten im Bereich von Gleisen (UVV GUV 5.7)' und umfassen Errichtung, Instandhaltung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich sowie Tätigkeiten wie Kontrollen, Vermessung, Besichtigung, Beseitigung von Unfallfolgen. Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum, der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Beschäftigte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können und der Bereich der Fahrleitungsanlage (bei elektrisch betriebenen Bahnen). Gefährdungen ergeben sich aus der Arbeit selbst und dem Eisenbahnbetrieb. Zur Gefahrenabwehr muss der Bahnbetreiber (DB Netz AG) als verkehrssicherungspflichtiger Unternehmer für die Einhaltung der UVV und der Regeln für Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen (RSG UVV 15.2) verantwortlich Sorge tragen. Hierzu hat die DB AG die Konzern-Richtlinie Grundsätze der Gesundheitsförderung, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; Arbeiten im Gleisbereich (KoRil 132.0118) am 1.1.2000 in Kraft gesetzt. Der Streckenmanager Durchführung erstellt die erforderlichen Sicherungsanweisungen und unterweist den ausführenden Unternehmer. Einzelfallregelungen für eine konkrete Arbeitsstelle werden in einem Sicherungsplan festgelegt. Die Sicherungsmaßnahmen umfassen organisatorische Maßnahmen, technische Einrichtungen, Sicherungs- und Absperrposten oder eine Kombination dieser Maßnahmen. Für die Planung von Sicherheitsmaßnahmen wird das Verfahren RIMINI (Formalisiertes Verfahren zur risikooptimalen und gleichzeitg sicherheitsoptimalen Sicherung von Arbeitsstellen im Gleisbereich) eingesetzt, das mit Ablaufdiagrammen und Dokumentationsblättern arbeitet. RIMINI (Anhang 12, KoRil 132.0118) darf nicht für Arbeiten in Tunneln, bei Streckengeschwindigkeiten über 200 km/h oder bei Arbeiten unter Selbstsicherung eingesetzt werden. Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erfolgt entweder durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle, durch Konzernunternehmen, durch Dritte (mit entsprechenden Befähigungsnachweisen) oder durch gemäß KoRil 134.00601.01 zugelassene Sicherungsunternehmer. Die Überwachung der Durchführung obliegt der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle oder kann an ausgebildete Dritte (ausgenommen Sicherungsunternehmen) delegiert werden. Unter engen Voraussetzungen ist Selbstsicherung erlaubt. Wirksamste Sicherungsmaßnahme ist die Gleissperrung, dann folgt die feste Absperrung, die unbeabsichtigtes Betreten von Nachbargleisen verhindert. Zur Warnung werden heute automatische Warnanlagen eingesetzt, die akustisch und optisch warnen und zugbewirkt geschaltet werden. Langfristig wird an einer Einbindung von Baustellen in signalabhängige Warnsysteme gearbeitet. Für die Arbeitssicherheit gilt seit dem 1.7.1998 die Baustellenverordnung (BauStellV), die besondere Pflichten für den Bauherrn und den Arbeitgeber enthält. Für Baustellen muß danach ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden.


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    Title :

    Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich aus der Sicht der DB Netz AG


    Additional title:

    Collision safe rail vehicles - specifications, design groundwork and initial results


    Contributors:
    Wilfert, B. (author)

    Published in:

    Publication date :

    2001


    Size :

    9 Seiten, 3 Bilder, 3 Quellen



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German






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