(Forts. aus Heft 41(2000)4, S. 16-20) Wie aus Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht, ist der Fahrzeuhalter verantwortlich für die ausreichende Sicherheit des Fahrzeugs und dessen Ladung, d. h. er ist als Unternehmer verpflichtet, technische sowie organisatorische und persönliche Maßnahmen zu treffen, um u. a. die Ladungssicherung zu gewährleisten. Diese Regelung gilt nach UVV BGV D 29 auch für kleinere Fahrzeuge. Neben dem Fahrzeughalter und dem Fahrer kann auch ein für den Ladevorgang Verantwortlicher zur Rechenschaft gezogen werden, da mangelhafte Ladungssicherung und /oder unsachgemäßer und fahrlässiger Transport von Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen ohne ausreichende Luftzirkulation einen groben Verstoß gegen zahlreiche Vorschriften darstellt. Neben der strafrechtlichen Verantwortung und der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortung ist die zivilrechtliche Haftung im Schadensfall zu erörtern. Der Halter ist verantwortlich für die Ladungssicherung und haftet für Drittschäden gemäß § 7 (1) Straßenverkehrsgesetz (STVG), wenn es beim Betrieb des Fahrzeugs zu einem Schaden kommt. Der Fahrzeugführer ist nach § 18 STVG ebenfalls verantwortlich für die Ladungssicherung und haftet beim Verschulden für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs. Der Halter, der Unternehmer und der Fahrzeugführer, die die Ladungssicherung vernachlässigten und dies zum Unfall führte, können auch haften gemäß BGB § 823 (1) und § 823 (2) i. V. mit Schutzgesetzen wie StVZO, StVO, GGVS für Schäden durch eigenes Handeln. Die Berufsgenossenschaft haftet für den entstandenen Personenschaden (s. §§ 104 ff SGB VII). Im Falle eines durch mangelnde Ladungssicherung verursachten Arbeitsunfalls ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Regressforderung, s. § 110 SGB VII liegt im Ermessen der Berufsgenossenschaft. Als Rechtsgrundlage sind das Strafgesetzbuch (StGB), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Gestz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS), das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), etc. und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) heranzuziehen.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Ladungssicherung in gewerblich genutzen Pkw-Kombis und Transporten. Teil 3: Verantwortung und Haftung bei Unfällen mit ungesicherter Ladung


    Contributors:
    Zellner, A. (author)

    Published in:

    Publication date :

    2000


    Size :

    5 Seiten, 1 Bild, 1 Tabelle, 4 Quellen



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German