Die eisenbahnrechtliche Widmung ist im Verlauf des letzten Jahrzehnts ein zentrales Thema des Eisenbahnrechts geworden. Weder im gegenwärtigen noch im früheren Eisenbahnrecht sind gesetzliche Vorgaben zur Widmung enthalten. Das allgemeine Schrifttum zum Recht der öffentlichen Sachen spart den Bereich der Eisenbahnen nahezu aus und deutet kaum auf die Existenz des Instituts im Bereich des Eisenbahnrechts hin. Im Wesentlichen ist die eisenbahnrechtliche Widmung eine Schöpfung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das am 16.12.1988 eine weitreichende Leitentscheidung fällte, der sich die gesamte Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen hat. Das Urteil geht ohne weiteres davon aus, dass sämtliche Eisenbahnanlagen samt der zugehörigen Grundflächen 'durch Planfeststellung oder in anderer Weise' dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet sind. Nach der Diskussion des Urteils des BVerwG vom 16.12.1988 werden die Konsequenzen der Rechtsprechung im Beitrag erläutert. Anschließend wird untersucht, ob und wann es sich bei Eisenbahnen um öffentliche Sachen handeln kann und ob diese Annahme die Aussagen der Rechtsprechung nachvollziehbar zu begründen vermag. Eine zweite Reihe kritischer Einwände gegen die durch das BVerwG entwickelte Figur der eisenbahnrechtlichen Widmung folgt aus der in der Rechtsprechung allgegenwärtigen Vermischung der Institute der Widmung und der Planfeststellung. Diese Vermischung wird im Beitrag ausführlich dargestellt. Anschließend werden Lösungsvorschläge erläutert, die zeigen, dass sich die bislang unter Verweis auf die eisenbahnrechtliche Widmung entschiedenen Fälle durchaus auch durch Heranziehung des Fachplanungsrechts zufriedenstellend lösen lassen.
Sind Eisenbahnanlagen öffentliche Sachen? Zur Fragwürdigkeit der eisenbahnrechtlichen Widmung als Rechtsinstitut
Are the railways public utilities?
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 20 , 7 ; 255-263
2000
9 Seiten
Article (Journal)
German
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