Drohnen sind, wie die meisten Luftfahrzeuge, nicht nur wegen der Möglichkeit eines Absturzes und ihrer im Zweifel schwierigen Beherrschbarkeit geeignet, erhebliche Sach- und Personenschäden herbeizuführen. Diesem Umstand trägt ein im Vergleich zur allgemeinen Haftung erweitertes Rechtsregime Rechnung, das maßgeblich durch die Vorschriften der Gefährdungshaftung geprägt wird. Im Rahmen der Haftung für durch Drohnen hervorgerufenen Schäden ist zwischen dieser spezialgesetzlich geregelten Gefährdungshaftung aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der allgemeinen deliktischen Haftung, insbesondere aus § 823 BGB, zu unterscheiden. Beide Anspruchsgrundlagen unterliegen nicht nur unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sondern führen zu jeweils eigenständigen Problemkreisen. Dabei muss stets im Blick behalten werden, dass Drohnen im Vergleich zu anderen Luftfahrzeugen Besonderheiten aufweisen, die die von ihnen ausgehenden Haftungsgefahren beeinflussen. Dies sind vor allem die relativ geringe Größe und daraus folgender Transportfähigkeit (und nicht zuletzt Diebstahlsfähigkeit) der Drohne bei gleichzeitig hoher Motorleistung und Wendigkeit sowie die erhebliche Verbreitung und Steuerung durch „Hobbypiloten“. Nicht zuletzt aus diesen Gründen sind die Möglichkeiten auch fehlerhafter oder missbräuchlicher Verwendung gegenüber anderen Luftfahrzeugen maßgeblich erhöht.
Haftpflicht und Haftpflichtversicherung von Drohnen
Unbemannte Luftfahrtsysteme ; Chapter : 10 ; 201-247
2024-06-29
47 pages
Article/Chapter (Book)
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