Art. 18 Abs. 4 MÜ - 1. Wissen sowohl Frachtführer als auch Versender, dass der Transport, mit dem der Frachtführer beauftragt wird, eine nicht unerhebliche Strecke auf dem Landweg durchgeführt wird, verabreden sie konkludent eine multimodale Beförderung, auch wenn die AGB des Frachtführers besagen, dass die Beförderung per Luftfracht vereinbart wird. . 2. Auf die Vermutung von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kann sich nicht nur der Versender berufen. Behauptet aber der Versender, dass der Verlust nicht während der Luftbeförderung eingetreten ist, ist der Frachtführer nach Treu und Glauben gehalten, zu den Umständen des Transports und des Verlustes detailliert vorzutragen. Kommt der Frachtführer seiner Obliegenheit (sekundären Darlegungslast) nicht nach, ist der Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ als geführt anzusehen - OLG Karlsruhe, 18.5.2011 - 15 U 23/10
Transportrecht ; 34 , 10
2011
Article (Journal)
German
RVK: | PE 100 | |
Local classification FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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