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    Title :

    Luftbeförderung - Art. 2 lit. I, Art. 5, 6, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - 1. Art. 2 Buchst. 1 sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. . 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden k


    Contributors:

    Published in:

    Publication date :

    2010



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German



    Classification :

    RVK:    PE 100
    Local classification FBR:    jur 765 za / jur 001 za
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht