Einer Entscheidung des EugH folgend hat der deutsche Gesetzgeber § 611a BGB dahingehend neu gefaßt, daß für alle diskriminierten Personen materielle und immaterielle Schadenselemente in einer pauschalierten Entschädigung auszugleichen sind. Kriterien für die Bemessung enthält das Gesetz nicht. Es ist nach der bestqualifizierten Person und sonstigen Bewerbern zu differenzieren. Bei den immateriellen Elementen läßt sich die Rechtsprechung zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts heranziehen. Bei Bewerbern, die die Stelle nicht erhalten hätten, besteht der materielle Schaden in nutzlosen Aufwendungen.
Der Wert des entgangenen Arbeitsplatze
Anmerkungen zur gesetzlichen Neuregelung der Entschädigung im Fall einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung
Der Betrieb ; 52 , 19 ; 1012-1017
1999-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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