Das Dienstrechtsreformgesetz, zum 1.7.1997 in Kraft getreten, eröffnet die Möglichkeit, Beamten einer Diensstelle, die in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, auch ohne deren Zustimmung eine entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zuzuweisen. Dabei bleibt, anders als bei der Bahn- und Postreform, die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse allein dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorbehalten. Die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen einer derartigen Zuweisung werden im einzelnen näher dargelegt und erörtert.
Zur Beschäftigung von Beamten in einer privatisierten Einrichtung
Möglichkeiten und Grenzen des neuen § 123a Abs. 2 BRRG
Zeitschrift für Beamtenrecht ; 47 , 5 ; 150-153
1999-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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