Grundlage: DS DV 408, DS 13203. Neue Regeln ab 1.3.98 sind Weiterentwicklungen praktizierter Verfahren. Anwendung nur zur Benachrichtigung von Arbeitsstellen der freien Strecke, nicht im Bahnhofsbereich. Benachrichtigung ist zu begründen, z.B. wenn Aufmerksamkeit des Sicherungspostens erhöht werden muß. Antrag zur Benachrichtigung beim Fahrdienstleiter (Fdl), Ablehnung möglich, z.B. wegen der Betriebssituation. Fdl übernimmt Mitverantwortung für Sicherheit. Zuständig ist Fdl, der Züge in Richtung Arbeitsstelle abläßt (Bediener des rückliegenden Ausfahr- oder Blocksignals). Nicht alle selbsttätigen Blocksignale sind schützendes Signal. Merkhinweise / Anbringen von Sperren durch Fdl. Regeln für die Benachrichtigung. Dokumentation der Meldungen.
Die Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke
Information gibt Sicherheit
Deine Bahn ; 26 , 10 ; 612-619
1998-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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