Sicherheitsverpflichtungen für Beförderung gefährlicher Güter nach § 4(1) der Anlage zur GGVE (= Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)). Geltungsbereich: Module 605.2002 bis 2005 der neuen Richtlinien beschreiben die Sicherheitspflichten während des zeitweiligen Aufenthalts gefährlicher Güter, die befördert werden, im Gewahrsam der Bahn (auch ungereinigte Wagen, Ladeeinheiten im Kombiverkehr, wie Lastzüge). Beförderung: laut Gesetz von Übernahme bis Auslieferung des Gutes, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (auch wenn diese nicht von Bahn ausgeführt werden). Lagerrecht: u.a. wenn Gefahrgut zur Aufbewahrung, nicht Beförderung übergeben wird. Örtliche Regelungen.
Bestimmungen für die Auftragsabwicklung bei gefährlichen Gütern
Deine Bahn ; 26 , 4 ; 216-218
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Annahme von gefährlichen Gütern - RID-Strukturreform
IuD Bahn | 2001
|Verpacken und Transportieren von gefährlichen Gütern
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