Zum Aufstellen einer neu angelieferten Maschine bestellte der Empfänger einen Kran samt Führer. Durch fehlerhaftes Anschlagen des Gehänges durch Kranführer und Lieferfirma entstand beträchtlicher Sachschaden. Beim Streit um die Haftung ging es vor allem um die Frage, welcher Vertragstyp in diesem Fall zu unterstellen war: Werkvertrag, Mietvertrag oder Überlassungsvertrag? Das Oberlandesgericht München entschied sich für das erstere, sprach aber der Lieferfirma wegen des Mitwirkens bei der fehlerhaften Handlung die halbe Mitschuld zu (Urteil vom 01.08.1997 23 U 2895197).
Wer ist hier verantwortlich?
Vertragsgestaltung
Eurocargo ; 10 , 4 ; 47
1998-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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