Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber unzumutbar, wenn im Betrieb bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Das gilt auch dann wenn fünf Monate zuvor freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzt wurden, die ihre Ausbildung vorzeitig beendet haben. Der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit regelmäßig nicht verpflichtet zu bedenken, daß fünf Monate später die Auszubildenden ihre Ausbildung beenden werden und Übernahmeverlangen stellen könnten.
Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters: Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei fehlendem freiem Arbeitsplatz gemäß der betrieblichen Personalplanung
Der Betrieb ; 51 , 34 ; 1720-1722
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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