Aufgrund des Zweckes von Sozialplanabfindungen als Ausgleich von Nachteilen aus Änderung oder Beendigung des Arbeitsvertrages ist die Sozialplangestaltung durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt. Dabei sind Arbeitgeber-, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag gleich zu behandeln, wenn die Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlaßt ist. Der Sozialanspruch entsteht erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des Kündigungsschutzverfahrens. Die Wirksamkeit des Sozialplans wird inzident im Rahmen der (Individual-)Klage geprüft.
Gestaltungsspielraum bei Sozialplanabfindungen
Betrieb ; 51 , 30 ; 1513-1519
1998-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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