Viele deutsche Unternehmen verlagern derzeit einzelne Bereiche (Produktion oder auch Dienstleistungen wie die Buchhaltung) ins Ausland. Ist dieses sog. "Off-Shoring" mit einem Wechsel des Betriebsinhabers verbunden, so stellt sich die Frage, ob das deutsche Recht und damit insbesondere die Betriebsübergangsregelung in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung findet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das in der Regel zu bejahen, weswegen der vorliegende Beitrag untersucht, welche Folgen sich daraus auf individualrechtlicher Ebene (z. B. für den Kündigungsschutz) und im kollektivrechtlichen Bereich (Zuständigkeit des deutschen Betriebsrats, Fortgeltung von Tarifverträgen) ergeben. Weiterhin wird erörtert, mit welchen Gestaltungsmöglichkeiten sich vermeiden lässt, dass die mit einem Rechtsträgerwechsel verbundene Betriebsverlagerung ins Ausland als Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB einzuordnen ist.
Off-Shoring - Freier Gestaltungsspielraum oder § 613a BGB?
Der Betrieb ; 64 , 41 ; 2318-2323
2011-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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