Eine wegen Verstosses gegen den Tarifvorbehalt nichtige Betriebsvereinbarung kann in eine Regelungsabrede umgedeutet werden. Sie verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zu einer individualrechtlichen Regelung gegenüber den Beschäftigten mit derselben Bindungswirkung, wie sie mit der Betriebsvereinbarung angestrebt wurde. Der Rückforderung aufgrund der (nichtigen) Betriebsvereinbarung erbrachter Leistungen kann außer mit der Entreicherungseinrede mit dem Arglisteinwand begegnet werden.
Die Rechtswirkungen einer gegen § 77 III BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 , 13 ; 673-680
1998-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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