Arbeitsschutz muß aktive präventive Rolle übernehmen. europäische Vorschriften sind ins nationale Regelwerk zu übertragen. Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien enthält in Art. 3 - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV). Sie stellt flexiblen Rahmen dar. Anwendungsbereich: alle Arten von Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Ausführungen zur Definition Bildschirmgerät, Beurteilung Arbeitsbedingungen, Anforderungen an Gestaltung täglicher Arbeitsablauf. Auf Seite 97 Gerichtsbeschluß zur Mitbestimmung Betriebsrat bei Bildschirmarbeit.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Neuregelungen zur Tätigkeit an Bildschirmgeräten
Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 3 ; 69-72
1997-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 1997
|Sicherheit und Gesundheitsschutz für Lokrangierführer
IuD Bahn | 2007
|Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Instandhaltungsarbeiten
IuD Bahn | 2000
|