Arbeitsschutz muß aktive präventive Rolle übernehmen. europäische Vorschriften sind ins nationale Regelwerk zu übertragen. Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien enthält in Art. 3 - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV). Sie stellt flexiblen Rahmen dar. Anwendungsbereich: alle Arten von Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Ausführungen zur Definition Bildschirmgerät, Beurteilung Arbeitsbedingungen, Anforderungen an Gestaltung täglicher Arbeitsablauf. Auf Seite 97 Gerichtsbeschluß zur Mitbestimmung Betriebsrat bei Bildschirmarbeit.


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    Titel :

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Neuregelungen zur Tätigkeit an Bildschirmgeräten



    Erschienen in:

    Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 3 ; 69-72


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1997


    Format / Umfang :

    4 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Arbeit an Bildschirmgeräten

    Chr. Van Rijckeghem, 85 rue de France, 1060 Bruxelle | IuD Bahn | 1997



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    Stefaniak, T. / Stryck, M. | IuD Bahn | 2000