Beweis, daß der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden oder ein Verhalten des Reisenden zurückzuführen ist, das nicht dem gewöhnlichen Verhalten von Reisenden entspricht. Keine Haftung der Eisenbahn für den Unfall eines Reisenden, der vom Zug abgesprungen ist, nachdem sich dieser in Bewegung gesetzt hatte (Vgl. Artikel 26 §§ 1 und 2 CIV).


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    Title :

    Cour de Cassation de Belgique


    Subtitle :

    Urteil vom 5. Januar 1995


    Contributors:

    Published in:

    Publication date :

    1997-01-01


    Size :

    5 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    French