Beweis, daß der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden oder ein Verhalten des Reisenden zurückzuführen ist, das nicht dem gewöhnlichen Verhalten von Reisenden entspricht. Keine Haftung der Eisenbahn für den Unfall eines Reisenden, der vom Zug abgesprungen ist, nachdem sich dieser in Bewegung gesetzt hatte (Vgl. Artikel 26 §§ 1 und 2 CIV).
Cour de Cassation de Belgique
Urteil vom 5. Januar 1995
Zeitschrift internat. Eisenbahnverkehr ; 105 , 3 ; 142-146
01.01.1997
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Französisch
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IuD Bahn | 1993
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