Sie unterstützen in erster Linie Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Gebotene Möglichkeiten werden häufig nicht ausreichend genutzt. Nach § 43 Abs. 1 Betr.VG Betriebsrat verpflichtet, einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Sie finden während der Arbeitszeit statt, sind wie Arbeitszeit zu vergüten und sind nicht öffentlich. Themen sollen sich mit tarifpolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten befassen. Betriebsrat hat das eigene Wirken darzustellen.
Betriebsversammlungen keine lästige Pflichtübung
Arbeit und Arbeitsrecht ; 51 , 2 ; 47-50
1996-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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