Das BAG vertritt nunmehr die Auffassung, daß ein Betriebsratsmitglied seiner obligatorischen Abmeldungsverpflichtung bereits dann umfassend nachkommt, wenn es Ort und Zeitraum seiner betriebsverfassungsgesetzlichen Aufgabenerfüllung angibt. Angaben zum Gegenstand der Tätigkeit sind nicht mehr erforderlich. Damit gibt es eine neue Situation für die Betriebspartner, die unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Arbeitszeit für besondere Aufgaben
Neues zur Abmeldepflicht für Betriebsräte
Personal ; 48 , 2 ; 98-99
1996-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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