Bundesarbeitsgericht, Urteil von 21.08.1996 - 5 AZR 1011/94: Die Arbeitsgerichte sind für urheberrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Nutzung von Computerprogrammen, die der Arbeitnehmer geschaffen oder eingebracht hat, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Streit über Computerprogrammnutzung: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Betrieb ; 49 , 50 ; 2548
1996-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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