Die Freiwilligkeit übertariflicher Zulagen bedeutet für sich noch nicht, daß bei diesbezüglichen Änderungen durch den Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der betrieblichen Lohngestaltung greifen würde. Die Beachtung der Rechtsprechung des BAG zur Anrechnung von Tariferhöhungen sowie der Kürzung übertariflicher Zulagen, insbesondere des dabei gebotenen schrittweisen Vorgehens durch den Arbeitgeber, ist von besonderer Wichtigkeit. Um der Problematik des Vertrauensschutzes zu begegnen, ist die Information der Belegschaft über mögliche Kürzungen und Anrechnungen unerläßlich.
Übertarifliche Zulagen kürzen
Personalwirtschaft ; 23 , 1 ; 37-41
1996-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
Lohn , Arbeitsrecht , Betriebsrat , Lohnzulage , Tarif
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