Verletztenrente (V) wird nach RVO §§ 603-616 vom Unfallversicherungsträger (U) (bei DB AG: EUK) gezahlt, wenn bei Arbeitsunfall nach Abschluß der Heilbehandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verbleibt, auch wenn Verletzter die Arbeit wieder aufnimmt (Zusatz zum Erwerbseinkommen). Damit hat V auch Schmerzensgeldfunktion. Je nach Rentenart kann nach Ermessen des U eine Abfindung auf Lebenszeit oder einen Zeitraum gewährt werden. Abfindung berührt nicht Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld. Hinweise zu: Gesamtvergütung (Anspruch für 2 Jahre), kleine Dauerrenten (D) (MdE<30%), Abfindungen sonstiger D (MdE>30%). Abfindung muß dem Erwerb von Grundbesitz oder der Gründung der Existenz dienen. Besonderheiten bei Witwenrenten, Wiederverheiratung, Auslandsaufenthalt.
Rentenabfindungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
EUK Dialog ; 5 ; 8-9
1996-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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