Die Abgeltung des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne daß er zuvor den Urlaub durch Freistellung von der Arbeitspflicht erhalten hatte. Urlaubsabgeltung bedeutet dabei Bezahlung der Urlaubsvergütung für den Abgeltungszeitraum. Da der Abgeltungsanspruch ein Surrogat (Ersatz) des Naturalurlaubsanspruchs darstellt, ist er grundsätzlich an dieselben Voraussetzungen wie der eigentliche Urlaubsanspruch gebunden.
Die Abgeltung des Erholungsurlaubs nach beendetem Arbeitsverhältni
Betrieb und Wirtschaft ; 24 ; 888-891
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
Lohn , Urlaub , Bezüge , Arbeitsverhältni
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