Die dritte Änderung des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes enthält als Bewertungsgrundlage die Verringerung der Stoffracht. Es kommt nicht mehr, wie bisher, auf die Minderung der Ermittlung der Schadeinheit zugrundeliegenden Werte an. Der Bezug zur sogenannten Bescheidlösung ist damit aufgelöst. Die Verrechnung von Investitionen in Anschlußmaßnahmen wird möglich, wenn einer der bewerteten Schadstoffe um mindestens 20% gemindert und die Gesamtschadstoffracht insgesamt verringert wird.
Über die neuen Verrechnungsvorschriften im Abwasserabgabengesetz
WasserAbwasserPraxi ; 4 , 3 ; 78-84
1995-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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