Grundsatz, Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Ausgleichsanspruch aus betriebsbedingten und betriebsratsbedingten Gründen. Anspruch aber nur in Ausnahmefällen zuerkannt. Arbeiten möglichst innerhalb individueller Arbeitszeit verrichten. Teilzeitbeschäftigte gegenüber Arbeitgeber absichern. Möglichkeit, mit Arbeitgeber grundsätzliche Regelung zum Ausgleichsanspruch herbeizuführen. Für Tätigkeit nur abmelden, keine Erlaubnis Arbeitgeber einzuholen.
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 3 ; 166-169
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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