Grundsatz, Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Ausgleichsanspruch aus betriebsbedingten und betriebsratsbedingten Gründen. Anspruch aber nur in Ausnahmefällen zuerkannt. Arbeiten möglichst innerhalb individueller Arbeitszeit verrichten. Teilzeitbeschäftigte gegenüber Arbeitgeber absichern. Möglichkeit, mit Arbeitgeber grundsätzliche Regelung zum Ausgleichsanspruch herbeizuführen. Für Tätigkeit nur abmelden, keine Erlaubnis Arbeitgeber einzuholen.


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    Titel :

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit



    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 3 ; 166-169


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1995


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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