Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94: Bei der Abmeldung für Betriebsratsaufgaben sind dem Arbeitgeber Ort und vsl. Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, wobei Angaben über die Art der Betriebsratstätigkeit nicht verlangt werden können. Bei Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs können Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit verlangt werden, wenn - verglichen mit der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwands - erhebliche Zweifel an deren Erforderlichkeit bestehen.
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern: Keine Verpflichtung zur stichwortartigen Mitteilung der Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit
Betrieb ; 48 , 30 ; 1514-1516
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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