Zum Schutz der Umwelt gelten ab 1. November 1994 neue strafrechtliche Regelungen, diese erstrecken sich auf eine Vielzahl von Bestimmungen. Bei der Bodenverunreinigung wird das Einbringen, das Eindringen-Lassen und das Freisetzen von Stoffen in den Boden als unter Strafe gestellte Tathandlung gesehen. Bei der Luftverunreinigung wird das Verhalten, das Veränderungen der Luft verursacht, unter Strafe gestellt. Für das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen gelten neue Vorschriften. Ebenfalls neu geregelt ist die umweltgefährdende Abfallbeseitigung, das unerlaubte Betreiben von Anlagen und der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern.
Neue Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt
Staub. Reinh.d.Luft ; 55 , 3 ; 81-84
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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