Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.1994 - 6 AZR 632/93: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann, z.B., wenn sich der Arbeitgeber bei Erteilung eines Zeugnisses vom Inhalt der Abmahnung leiten lassen könnte, oder bei anschließender Bewerbung um Stellen im öffentlichen Dienst das Einverständnis zur Vorlage der Personalakte des bisherigen Arbeitgebers nahegelegt wird. Für einen solchen Anspruch ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 5 ; 220-222
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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