Forderungen nach einer "Harmonisierung" der bestehenden Alterssicherungssysteme haben aus naheliegenden Gründen die Beamtenversorgung meist im Sinne einer Nivellierung im Blick. Im Unterschied zur sozialen Alterssicherung unterliegt jene Versorgung mit ihrer im Alimentationsgrundsatz deutlichen personalen Komponente jedoch einer Verfassungsgarantie. Der Systemunterschied steht einer Finanzierungsbeteiligung der Beamten entgegen, läßt aber bspw. eine Altergrenzenerhöhung zu. Angesichts aktueller Finanzierungsdiskussion wird darauf hingewiesen, daß konsequenter und zugleich stetiger Umgang mit den systemimmanenten Eigenheiten am besten geeignet ist, Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
Die Sonderrolle der Beamtenversorgung bei der Harmonisierung der Alterssicherungssysteme
Zeitschrift Beamtenrecht ; 43 , 12 ; 353-359
1995-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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